Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Bei Rechtsgeschäften die in der Eingehung von Verbindlichkeiten über jeweils 1.000,00 DM bestehen, muss der Vorstand einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeiführen.