Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind berechtigt, Untervollmachten zu erteilen. Diese haben in Schriftform zu erfolgen.