Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
mit der Befugnis den Verein bei den laufenden Geschäften mit Ausnahme von Grundstücksgeschäften und Darlehensgeschäften in Verbindung mit Grundschuldangelegenheiten allein zu vertreten