Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und sechs weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch drei Vorstandsmitglieder gemeinsam, unter ihnen müssen der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein.