Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Darüber hinaus ist der Schatzmeister als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB für alle Ein- und Auszahlungen des Vereins alleinvertretungsberechtigt.