Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch alle Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Für Ausgaben und Verpflichtungen über 500,00 DM ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.