Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Ältermann, dem 2. Ältermann und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Ältermann oder den 2. Ältermann zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.