Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Vorstandsmitglied oder höchsten bis zu neun Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied allein vertreten, soweit nur ein Vorstandsmitglied bestellt ist. Soweit mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind, vertreten jeweils zwei von ihnen den Verein gemeinsam.