Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus höchstens sieben Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, Rechtsgeschäfte im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten abschließen.