Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Vorsitzenden Finanzen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand bedarf zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte der Zustimmung der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrats. Ferner ist für die Eingehung von Verbindlichkeiten Dritter und für den Abschluss vom Rechtsgeschäften von mehr als 3.000,00 € oder solchen mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren die Zustimmung des Aufsichtsrats und des Vorsitzenden Finanzen erforderlich.