| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorstand bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung bei dem Erwerb der Mitgliedschaft bei anderen Vereinen, beim An- und Verkauf sowie bei der Belastung von Grundbesitz, bei der Beteiligung an Gesellschaften, bei der Aufnahme von Darlehen sowie beim Abschluß und der Kündigung von Miet- und Kaufverträgen über 500,-- DM. |