Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vereinsjugendwart und 6 weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder. Bei allen der Vereinsjugend betreffenden Entscheidungen bedarf es der Mitwirkung des Vereinsjugendwartes.