| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei bis fünf Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Abweichend davon sind bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 500 EURO (brutto) zwei Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt. |