Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.Die Vertretungsmacht des Vorstands im Sinne des § 26 BGB ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 10.000,-Euro verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands ( Gesamtvorstand) einzuholen.