Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten. Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, als das bei Rechtsgeschäften über 500,00 EUR die Zustimmung des Gesamtvorstands erforderlich ist.