Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über
Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie bei Rechtsgeschäften, die den
Verein im Einzelfall mit mehr als 3. 000,00 EUR oder in einem Geschäftsjahr mit
mehr als 15. 000,00 EUR belasten, ist die Vertretungsmacht des Vorstandes mit
Wirkung gegen Dritte insoweit beschränkt, als dazu die Zustimmung von zwei der
drei oben genannten Vorstandsmitglieder erforderlich ist.