| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungsmacht wird insofern beschränkt, als für Rechtsgeschäfte, die den Verein im Einzelfall mit einem Betrag von mehr als 5000 EURO verpflichten, der Verein nur von den beiden vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten werden kann. |