Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden allein. Die weiteren Vorstandsmitglieder sind nur jeweils mit stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigt.
Für Rechtsgeschäfte über Grundvermögen und für die Bestellung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden und anderen dinglichen Rechten ist die gemeinsame Vertretung von drei Vorstandsmitgliedern nötig, unter ihnen müssen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein.