| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden jeweils allein.
Der Kassenwart ist zusammen mit dem 1. Vorsitzenden oder zusammen mit dem 2. Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigt.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5000 EURO die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. |