Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Gegenstandswert von mehr als 5.000 EUR ist die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen.