Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, höchsten sieben Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten.
Wird der Verein im Einzelfall mit mehr als 500,00 EUR verpflichtet, sind nur jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.