| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus acht Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb, zum Verkauf oder zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 5000 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. |