Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein grundsätzlich jeweils allein. Bei vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Alleinvertretungsberechtigung beschränkt, und zwar diesbezüglich, dass zwei Vorstandmitglieder den Verein gemeinsam vertreten bei vermögensrechtlichen Angelegenheit ab 2.000,00 €. Das Gleiche gilt für den Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von zwei oder mehr Jahren.