Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied allein vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Verfügungen über eine Höhe von 500,00 EUR die zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.