Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter stets der Vorsitzende vertreten.
Zum Erwerb und Verkauf von sowie zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte und zur Aufnahme von Darlehen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.