Der Vorstand im Sinne des § 26 besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder den beiden weiteren Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten. Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfts mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.