Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.Die Vertretungsmacht ist in der Weise gem. § 26 II BGB beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sostigen Verfügungen über Grundtücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5.000,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.