Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Verfügungen über das Vermögen des Vereins bzw. Verpflichtungsgeschäfte zu lasten des Vereins von über 500,00 EUR bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.