Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Schriftstücke die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.