Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000,00 DM ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.