Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Vorstandsmitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein. Daneben können für den Abschluss und die Durchführung von Zuwendungsverträgen, Leistungsverträgen, Kooperationsverträgen, Mietverträgen, Arbeitsverträgen, Honorarverträgen und Werkverträgen sowie zur Ausführung von Zahlungsaufträgen, ein oder mehrere besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellt werden, die jeweils alleinvertretungsberechtigt sind.