Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei bis vier Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Soweit Vorstandsmitglieder gleichzeitig Vertreter der Probsteigemeinde St. Nikolaus sind, werden sie vom Verbot des § 181 BGB befreit.