Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens vier Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind befugt den Verein allein zu vertreten.