Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, darunter stets der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften von mehr als 2.500,00 EUR ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Bei Grundstücksgeschäften ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.