Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch beide Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Rechtshandlungen, die den Verein betreffen und zu Leistungen von mehr als 500,00 EUR verpflichten, bedürfen der Zustimmung des fünfköpfigen Vorstandes.