Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Ihre Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass
a) zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.000,00 DM die Zustimmung aller Mitglieder des dreiköpfigen Gesamtvorstandes erforderlich ist,
b) zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 3.000,00 DM die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.