Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier bis fünf Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Das Vertretungsrecht des Vorstandes ist insoweit eingeschränkt, als der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten durch den Verein und die eine Verpflichtung hierzu begründenden Rechtsgeschäfte des Vereins zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesverbandes bedürfen.