Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Geschäftsführer als besonderer Vertreter gem. § 30 BGB ist bei laufenden Geschäften in seinem Aufgabenbereich bis zu einem Betrag von 1.000,00 EUR alleinvertretungsberechtigt.