Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei bis sieben Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Bei Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 500 EURO verpflichten, sind jedoch nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsbefugt.