Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei höchstens vier Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Ist ein Geistlicher Mitglied des Vorstandes, so ist er in soweit von der Geschäftsführung des Vereins ausgeschlossen, als es sich um Vermögensangelegenheiten oder um solche handelt, mit denen die Verpflichtung zur Rechenschaftsablage verbunden ist (Canon 285 § 4 Codex des Canonischen Rechts). In diesem Falle ist bei einem als zwei Personen handelnden Vorstand das verbliebene Vorstandsmitglied allein zur Geschäftsführung befugt.