Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Landesvorsitzenden, zwei stellvertretenden Landesvorsitzenden, drei bis fünf weiteren Vorstandsmitgliedern und dem Landesjugendleiter. Einer der Vorsitzenden vertritt den Verein gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem bestellten besonderen Vertreter nach § 30 BGB.
gemäß § 30 BGB. Der Wirkungskreis beinhaltet den in § 14 Abs. 2 und 5 sowie § 15 der Landessatzung aufgeführten Aufgabenkreis sowie die Rechtsgeschäfte, die der Landesgeschäftsführung zugewiesene Geschäftskreis jeweils mit sich bringt. Die Geschäftsordnung des Landesvorstandes regelt die Bevollmächtigung des Geschäftsführers im Innenverhältnis zwischen Landesvorstand und Landesgeschäftsführer.
gemäß § 30 BGB. Der Wirkungskreis beinhaltet den in § 14 Abs. 2 und 5 sowie § 15 der Landessatzung aufgeführten Aufgabenkreis sowie die Rechtsgeschäfte, die der Landesgeschäftsführung zugewiesene Geschäftskreis jeweils mit sich bringt. Die Geschäftsordnung des Landesvorstandes regelt die Bevollmächtigung des Geschäftsführers im Innenverhältnis zwischen Landesvorstand und Landesgeschäftsführer.