Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Bei Abschluss von Grundstücksverträgen bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.