Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.
Rechtsgeschäfte, welche den Verein mit einem Betrag von mehr als 5000 EURO verpflichten, sind nur wirksam, wenn ein bestätigender Beschluss des Hauptausschusses vorliegt.
Alle Rechtsgeschäfte, welche mit dem unbeweglichen Vermögen des Vereins im Zusammenhang stehen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.