Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Der Vorsitzende und der Kassenwart sind befugt den Verein allein zu vertreten. Verpflichtungen des Vereins über mehr als 2.000,00 DM und Verfügungen über Vereinsvermögen im Wert von mehr als 10.000,00 DM bedürfen der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern.