Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Zur Eingehung von Verbindlichkeiten oder sonstiger Verfügungen über das Vereinsvermögen bedarf es der Zustimmung von zwei Vorstandsmitgliedern.