Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter des Verbandes gem. § 30 BGB. Er leitet die Geschäftsstelle und führt die laufenden Geschäfte des Verbandes im Rahmen des ihm zugewiesenen Geschäftsbereiches.