Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Zweiten stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam; unter ihnen muss der Vorsitzende oder einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden sein.