Der Vorstand im Sinne des § 26 besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch durch ein Vorstandsmitglied einzeln vertreten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.500,00 EUR sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.