Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Verfügungen über Grundstücke, Immobilien oder grundstücksgleiche Rechte bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung der Mitgliederversammlung.