Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch beide Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Zu Verträgen, zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken und Verträgen, welche wiederkehrende Verpflichtungen für den Verein enthalten, bedarf es der Genehmigung des Ausschusses.